Einladung zur Mitgliederversammlung Vorläufige Tagesordnung Wir bitten darum, eure Anträge bis spätestens Sonntag, 31.05.2026 per Mail an kreisverband@die-linke-ldk.de einzureichen, damit wir diese allen Mitgliedern frühzeitig über diese Seite unter dem Reiter „Anträge“ A1: “Künstler*innen schützen, geistiges Eigentum bewahren. Gegen den Einsatz von Bildgenerativer KI in unserer Öffentlichkeitsarbeit” Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen: Der Kreisverband Die Linke Lahn-Dill und dessen Gliederungen verpflichten sich dazu, in ihrer Öffentlichkeitsarbeit (Presse, Social-Media, Plakate, Flyer, etc.) auf durch Künstliche Intelligenz generiertes Bild- und Grafikmaterial zu verzichten. Begründung: KI verstärkt noch mehr die Ausbeutungsverhältnisse, in denen sich Künstler*innen schon jetzt befinden. So werden die Werke von Künstler*innen ungefragt gestohlen und für die Erstellung von KI-Modellen genutzt. Die KI-Modelle erstellen dann Kopien, welche auf den Kunstwerken der Künstler*innen basieren und rauben den Menschen somit unvergütet ihre Arbeit. Des Weiteren sind nahezu alle KI-Modelle in privater Hand, weshalb die reale Gefahr von Manipulation besteht. Die privaten Besitzer*innen der KI können ihr Modell nach ihrem Interesse so gestalten, dass verzerrte Weltbilder wiedergegeben werden. Die durch das Training der KI entstehende Intransparenz macht die KI zur verdeckten Dienerin der Kapitalistenklasse. KI-Modelle müssen durch Daten trainiert werden, die von Menschen ausgewählt werden. Somit spiegeln KIs auch immer auch die gesellschaftlichen Vorurteile wider. So reproduzieren KI-Modelle häufig rassistische oder sexistische Stereotypen, wenn sie versuchen, Menschen mit bestimmten Charakteristiken darzustellen. Andere Stereotypen werden ebenfalls weiter durch KIs verstärkt. Anträge an den Bundesparteitag von unserem Kreisverband Anträge zur Änderung für den zehnten Bundesparteitag 1. Tagung Antragstellender Kreisverband „Lahn-Dill“ § 13a Einladungsfristen der Organe der Kreisverbände (2) In unvorhersehbaren dringlichen Fällen (außer bei Wahlen) können diese Versammlungen (3) Die Einladungsfrist zur Vorstandssitzung erfolgt spätestens sieben Tage vorher ab (4) Die Geschäftsordnungen der Organe können ergänzende Regelungen vorsehen. Weitere Begründung, erfolgt mündlich. Satzungsändernde Anträge Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die notwendigen Beratungsunterlagen mit Bisherige Fassung § 31 Abs. 1 Einladung und Beschlussfähigkeit § 3 Abs. 2 Ankündigung von Wahlen Begründung: Zur besseren Zeitplanung und einer verständlicheren Regelung halten wir es für Bisherige Fassung § 3 Abs. 2 Änderung der Wahlordnung § 4 Abs. 4 Satz 3 Wahlordnung Begründung: Bei Arbeitsgemeinschaften auf allen Ebenen sowie den Kreis- und Ortsebene ist Bisherige Fassung § 4 Abs. 4 Wahlordnung Einladung
Wann: Sonntag, 14. Juni 2026, Beginn: 11.00 Uhr
Ort: Naturfreundehaus, Schützenstr. 13 in 35578 Wetzlar
1. Begrüßung und abklären der Formalia
2. Beratung über Anträge
3. Tätigkeitsbericht und Entlastung des Kreisvorstandes
4. Neuwahlen des Kreisvorstandes (z.B. Vorsitzende, Schatzmeister, Beisitzende)
5. Neuwahl der Delegierten für den Landesparteitag
6. Sonstiges
zur Verfügung stellen können.
Hinweis: Die Wahlen werden auf Grundlage, der Bundes- und Landessatzung, der Wahlordnung sowie den Versammlungsbeschlüssen durchgeführt. Stimmberechtigt und Wählbar sind alle Mitglieder unserer Partei, die bis zum 3. Mai 2026 unserer Partei beigetreten sind.
Mit solidarischen Grüßen
i.A. Tim-Christopher Sinkel
für den KreisvorstandAnträge
An die Antragskommission des zehnten Parteitages 1. Tagung,
Satzungsändernde Anträge
Ergänzung der Bundessatzung
(1) Die Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 14 Tage vorher ab
Absendung auf der Grundlage nach § 31 dieser Satzung. Diese Regelung, gilt ebenfalls für
Wahlen.
unter verkürzter Ladungsfrist von spätestens sieben Tagen vorher ab Absendung einberufen
werden. Dort gefasste Beschlüsse, dürfen nur mit dem Grund der Einberufung
zusammenhängen.
Absendung.
Begründung: Zur besseren Zeitplanung und der Zusammenlegung von
Mitgliederversammlungen und Wahlterminen in einer verständlicheren Regelung halten wir es
für sinnvoll, die Einladungsfristen auf 14 Tage vorher anzupassen. Bei Vorstandssitzungen
reicht es hingegen aus, die Vorstandssitzungen mit einer siebentägigen Einladungsfrist zu
versehen.
Antragstellender Kreisverband „Lahn-Dill“
Neufassung § 31 Abs. 1 Einladung und Beschlussfähigkeit
(1) Die Einladung zu den Tagungen der Parteiorgane, erfolgt i.d.R. durch E-Mail, ansonsten ist
durch einfachen Brief an die zuletzt angegebene Anschrift einzuladen. Jedes Mitglied ist für die
Aktualität seiner Daten verantwortlich.
beizufügen. Die Geschäftsordnungen der Organe können eine ergänzende Regelung vorsehen. Begründung: Die Form der Einladung ist zeitgemäßer Einladungsregelungen anzupassen, zu
dem sollen die Gliederungen die Möglichkeit bekommen, weitere Anpassungen bei sich vornehmen zu können. Weitere Begründung, erfolgt mündlich.
(1) Die Einladung zu den Tagungen der Parteiorgane sowie der Versand der
Beratungsunterlagen erfolgt durch einfachen Brief an die zuletzt angegebene Anschrift des zu
Ladenden. Sie kann durch Fax oder durch E – Mail erfolgen, sofern die zu Ladenden eine Fax -Nummer oder eine E – Mail – Adresse hinterlegt haben. Die Geschäftsordnungen der Organe können eine ergänzende Regelung vorsehen.
Wahlen können nur stattfinden, wenn zur Wahl spätestens 14 Tagen vorher ordnungsgemäß
eingeladen wurde.
sinnvoll, die Einladungsfrist von zehn auf 14 Tage heraufzusetzen.
Wahlen können nur stattfinden, wenn zur Wahl spätestens 10 Tage vorher eingeladen wurde.
Im Letzten Satz des Absatzes 4 wird wie folgt umformuliert.
„Bei Arbeitsgemeinschaften, Kreis- und Ortsverbänden ruht für den Zeitpunkt der eigenen Kandidatur die Funktion und Tätigkeit in der Wahlkommission.“
es sinnvoll, dass auch kandidierende im Wahlausschuss wählbar sind. Dies hat sich in der Praxis nicht bewährt. Näheres erfolgt mündlich.
(4) Wer selbst für ein zu wählendes Parteiamt oder Mandat kandidiert, kann nicht der Wahlkommission angehören. Nimmt ein oder mehrere Mitglieder der Wahlkommission eine Kandidatur an, scheidet es unmittelbar aus der Wahlkommission aus. Bei Kreis – und Ortsverbänden bis 100 Mitglieder ruht für den Zeitpunkt der eigenen Kandidatur die Funktion und Tätigkeit in der Wahlkommission.
