Einladung

Einladung zur Mitgliederversammlung 
Wann: Sonntag, 14. Juni 2026, Beginn: 11.00 Uhr
Ort: Naturfreundehaus, Schützenstr. 13 in 35578 Wetzlar

Vorläufige Tagesordnung
1. Begrüßung und abklären der Formalia
2. Beratung über Anträge
3. Tätigkeitsbericht und Entlastung des Kreisvorstandes
4. Neuwahlen des Kreisvorstandes (z.B. Vorsitzende, Schatzmeister, Beisitzende)
5. Neuwahl der Delegierten für den Landesparteitag
6. Sonstiges 

Wir bitten darum, eure Anträge bis spätestens Sonntag, 31.05.2026 per Mail an kreisverband@die-linke-ldk.de einzureichen, damit wir diese allen Mitgliedern frühzeitig über diese Seite unter dem Reiter „Anträge“
zur Verfügung stellen können.


Hinweis: Die Wahlen werden auf Grundlage, der Bundes- und Landessatzung, der Wahlordnung sowie den Versammlungsbeschlüssen durchgeführt. Stimmberechtigt und Wählbar sind alle Mitglieder unserer Partei, die bis zum 3. Mai 2026 unserer Partei beigetreten sind.

Mit solidarischen Grüßen


i.A. Tim-Christopher Sinkel

für den Kreisvorstand

 

 

Anträge

A1:

“Künstler*innen schützen, geistiges Eigentum bewahren. Gegen den Einsatz von Bildgenerativer KI in unserer Öffentlichkeitsarbeit”

Die Kreismitgliederversammlung möge beschließen:

Der Kreisverband Die Linke Lahn-Dill und dessen Gliederungen verpflichten sich dazu, in ihrer Öffentlichkeitsarbeit (Presse, Social-Media, Plakate, Flyer, etc.) auf durch Künstliche Intelligenz generiertes Bild- und Grafikmaterial zu verzichten.

Begründung:

KI verstärkt noch mehr die Ausbeutungsverhältnisse, in denen sich Künstler*innen

schon jetzt befinden. So werden die Werke von Künstler*innen ungefragt gestohlen und

für die Erstellung von KI-Modellen genutzt. Die KI-Modelle erstellen dann Kopien,

welche auf den Kunstwerken der Künstler*innen basieren und rauben den Menschen somit unvergütet ihre Arbeit. Des Weiteren sind nahezu alle KI-Modelle in privater Hand, weshalb die reale Gefahr von Manipulation besteht. Die privaten Besitzer*innen der KI können ihr Modell nach ihrem Interesse so gestalten, dass verzerrte Weltbilder wiedergegeben werden. Die durch das Training der KI entstehende Intransparenz macht die KI zur verdeckten Dienerin der Kapitalistenklasse.

KI-Modelle müssen durch Daten trainiert werden, die von Menschen ausgewählt werden. Somit spiegeln KIs auch immer auch die gesellschaftlichen Vorurteile wider. So reproduzieren KI-Modelle häufig rassistische oder sexistische Stereotypen, wenn sie versuchen, Menschen mit bestimmten Charakteristiken darzustellen. Andere Stereotypen werden ebenfalls weiter durch KIs verstärkt.

 

Anträge an den Bundesparteitag von unserem Kreisverband

Anträge zur Änderung für den zehnten Bundesparteitag 1. Tagung
An die Antragskommission des zehnten Parteitages 1. Tagung,
Satzungsändernde Anträge

Antragstellender Kreisverband „Lahn-Dill“
Ergänzung der Bundessatzung

§ 13a Einladungsfristen der Organe der Kreisverbände
(1) Die Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 14 Tage vorher ab
Absendung auf der Grundlage nach § 31 dieser Satzung. Diese Regelung, gilt ebenfalls für
Wahlen.

(2) In unvorhersehbaren dringlichen Fällen (außer bei Wahlen) können diese Versammlungen
unter verkürzter Ladungsfrist von spätestens sieben Tagen vorher ab Absendung einberufen
werden. Dort gefasste Beschlüsse, dürfen nur mit dem Grund der Einberufung
zusammenhängen.

(3) Die Einladungsfrist zur Vorstandssitzung erfolgt spätestens sieben Tage vorher ab
Absendung.

(4) Die Geschäftsordnungen der Organe können ergänzende Regelungen vorsehen.
Begründung: Zur besseren Zeitplanung und der Zusammenlegung von
Mitgliederversammlungen und Wahlterminen in einer verständlicheren Regelung halten wir es
für sinnvoll, die Einladungsfristen auf 14 Tage vorher anzupassen. Bei Vorstandssitzungen
reicht es hingegen aus, die Vorstandssitzungen mit einer siebentägigen Einladungsfrist zu
versehen.

Weitere Begründung, erfolgt mündlich.

Satzungsändernde Anträge
Antragstellender Kreisverband „Lahn-Dill“
Neufassung § 31 Abs. 1 Einladung und Beschlussfähigkeit
(1) Die Einladung zu den Tagungen der Parteiorgane, erfolgt i.d.R. durch E-Mail, ansonsten ist
durch einfachen Brief an die zuletzt angegebene Anschrift einzuladen. Jedes Mitglied ist für die
Aktualität seiner Daten verantwortlich.

Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die notwendigen Beratungsunterlagen mit
beizufügen. Die Geschäftsordnungen der Organe können eine ergänzende Regelung vorsehen. Begründung: Die Form der Einladung ist zeitgemäßer Einladungsregelungen anzupassen, zu
dem sollen die Gliederungen die Möglichkeit bekommen, weitere Anpassungen bei sich vornehmen zu können. Weitere Begründung, erfolgt mündlich.

Bisherige Fassung § 31 Abs. 1 Einladung und Beschlussfähigkeit
(1) Die Einladung zu den Tagungen der Parteiorgane sowie der Versand der
Beratungsunterlagen erfolgt durch einfachen Brief an die zuletzt angegebene Anschrift des zu
Ladenden. Sie kann durch Fax oder durch E – Mail erfolgen, sofern die zu Ladenden eine Fax -Nummer oder eine E – Mail – Adresse hinterlegt haben. Die Geschäftsordnungen der Organe können eine ergänzende Regelung vorsehen.

 

§ 3 Abs. 2 Ankündigung von Wahlen
Wahlen können nur stattfinden, wenn zur Wahl spätestens 14 Tagen vorher ordnungsgemäß
eingeladen wurde.

Begründung: Zur besseren Zeitplanung und einer verständlicheren Regelung halten wir es für
sinnvoll, die Einladungsfrist von zehn auf 14 Tage heraufzusetzen.

Bisherige Fassung § 3 Abs. 2
Wahlen können nur stattfinden, wenn zur Wahl spätestens 10 Tage vorher eingeladen wurde.

Änderung der Wahlordnung

 

§ 4 Abs. 4 Satz 3 Wahlordnung
Im Letzten Satz des Absatzes 4 wird wie folgt umformuliert.
„Bei Arbeitsgemeinschaften, Kreis- und Ortsverbänden ruht für den Zeitpunkt der eigenen Kandidatur die Funktion und Tätigkeit in der Wahlkommission.“

Begründung: Bei Arbeitsgemeinschaften auf allen Ebenen sowie den Kreis- und Ortsebene ist
es sinnvoll, dass auch kandidierende im Wahlausschuss wählbar sind. Dies hat sich in der Praxis nicht bewährt. Näheres erfolgt mündlich.

Bisherige Fassung § 4 Abs. 4 Wahlordnung
(4) Wer selbst für ein zu wählendes Parteiamt oder Mandat kandidiert, kann nicht der Wahlkommission angehören. Nimmt ein oder mehrere Mitglieder der Wahlkommission eine Kandidatur an, scheidet es unmittelbar aus der Wahlkommission aus. Bei Kreis – und Ortsverbänden bis 100 Mitglieder ruht für den Zeitpunkt der eigenen Kandidatur die Funktion und Tätigkeit in der Wahlkommission.